Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.01.2019 entschieden, dass die in § 12 StVO gewählte Formulierung den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügt (Az.: 3 C 7.17).
Sachverhalt
Der Kläger beantragte die Einrichtung eines Parkverbots gegenüber seiner Ausfahrt. Die Straße sei mit 5,5 m Breite schmal. Es würde bei Parken auf der gegenüberliegenden Seite lediglich eine Restbreite von ca. 3,5 m verbleiben, das sei zu wenig, um gefahrlos aus der Einfahrt ausfahren zu können.
Der Antrag wurde abgelehnt, da sich bei einem Ortsbesuch zeigte, dass man mit dreimaligem Rangieren ausparken konnte.
Entscheidung
Der Kläger unterlag in den Vorinstanzen, das Berufungsgericht entschied, dass § 12 Abs.3 Nr.3 HS 2 StVO verfassungswidrig und nichtig sei, da der Begriff „schmale Fahrbahn“ nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche und daher nicht als Anspruchsgrundlage dienen könne.
Dagegen legte der Kläger Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.
Dieses entscheid, dass das Berufungsgericht § 12 Abs.3 Nr. 3 HS 2 StVO zu Unrecht für verfassungswidrig hielt und daher ein Verstoß gegen Bundesrecht vorliege.
Es sei aber im Ergebnis richtig, dass eine Straßenbreite von 5,5 m in der Regel ausreichend sei. Außerdem habe der Kläger selbst die Ausfahrt abschüssig angelegt, was das Rangieren erschwere, hinzukomme, dass es den ca. 1,5 m breiten Gehweg mitnutzen könne. Insoweit bestehe kein Anspruch auf die gewünschte Beschilderung.
Hinweis
Der Volltext liegt noch nicht vor, die genaue Begründung zum Bestimmheitsgebot ist daher nicht umfassen dargestellt. Sobald die Gründe vorliegen, wird hierzu gesondert informiert.